§ 5
§ 5 Bewilligungspflichtige Änderungen
Fassung: 2. April 1976 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz?
- Kernaussage§ 5 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden in einem Betrieb, für den eine Bewilligung nach § 2 Abs. 1 erforderlich ist, Änderungen...
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Bewilligungspflichtige Änderungen
§ 5. (1) Werden in einem Betrieb, für den eine Bewilligung nach § 2 Abs. 1 erforderlich ist, Änderungen vorgenommen, durch die das Ausmaß der Gefährdung im Sinne des § 2 Abs. 1 gegenüber dem im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bestandenen vergrößert wird, oder die mit einer derartigen Gefährdung anderer Art als der bisher bestandenen verbunden sind, so ist für diese Änderungen die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
(2) Für das Ansuchen um Bewilligung der Änderung und die Erteilung derselben gelten § 3 und § 4 sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in einfachen Worten?
§ 5 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 2. April 1976 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Februar 2016
- Fassung seit
- 2. April 1976
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:54
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- BGBl. Nr. 450/1994 (tw. BG) (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)
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