Verordnungen

Arbeitsstättenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV)

AStVVerordnungFassung seit 1. Januar 1999RIS-Stand 23. Januar 2020

RIS-Gesetzesnummer 10009098 · BGBl. II Nr. 368/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Türen und Tore

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 AStV?

  • Kernaussage§ 7 AStV behandelt "Türen und Tore" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, daß

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Türen und Tore

§ 7. (1) Es ist dafür zu sorgen, daß

(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmer/innen, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,

(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m2 auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, daß sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, daß der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.

(4) § 47 ist anzuwenden auf

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 AStV in einfachen Worten?

§ 7 AStV behandelt "Türen und Tore" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Januar 2020
Fassung seit
1. Januar 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 309/2017
  • BGBl. II Nr. 324/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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