Verordnungen

Arbeitsstättenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV)

AStVVerordnungFassung seit 1. Januar 2015RIS-Stand 23. Januar 2020

RIS-Gesetzesnummer 10009098 · BGBl. II Nr. 368/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 43

§ 43 Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 43 AStV?

  • Kernaussage§ 43 AStV behandelt "Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

§ 43. (1) Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:

(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 42 Löschhilfen
Nächster Paragraph§ 44a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 AStV in einfachen Worten?

§ 43 AStV behandelt "Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Januar 2020
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 309/2017
  • BGBl. II Nr. 324/2014

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