§ 47
§ 47 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 47 AStV?
- Kernaussage§ 47 AStV behandelt "Übergangs- und Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 47. (1) Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
(2) Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht berührt.
(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfaßten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht mehr ausreicht, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:
(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfaßten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn
(6) Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 126 Abs. 1 oder 2 ASchG erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.
(7) Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder gemäß § 92 Abs. 1 oder § 93 Abs. 2 ASchG genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.
(8) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gemäß § 94 Abs. 3 oder 4 ASchG vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 AStV in einfachen Worten?
§ 47 AStV behandelt "Übergangs- und Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Januar 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 309/2017
- BGBl. II Nr. 324/2014
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