§ 18
§ 18 Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
Fassung: 1. Dezember 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 AStV?
- Kernaussage§ 18 AStV behandelt "Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 18. (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinanderliegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
(7) § 47 ist anzuwenden auf
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 AStV in einfachen Worten?
§ 18 AStV behandelt "Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Januar 2020
- Fassung seit
- 1. Dezember 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 309/2017
- BGBl. II Nr. 324/2014
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