§ 46
§ 46 Gebäude auf Baustellen
Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 AStV?
- Kernaussage§ 46 AStV behandelt "Gebäude auf Baustellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, gelten für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Gebäude auf Baustellen
Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
§ 46. (1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 AStV in einfachen Worten?
§ 46 AStV behandelt "Gebäude auf Baustellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Januar 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 309/2017
- BGBl. II Nr. 324/2014
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