§ 48
§ 48 Schlußbestimmungen
Fassung: 9. November 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 AStV?
- Kernaussage§ 48 AStV behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 1 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlußbestimmungen
§ 48. (1) § 1 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, tritt außer Kraft.
(2) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, daß in § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 und Abs. 7 sowie in § 46 Abs. 2 dieser Verordnung Abweichungen von § 22 Abs. 6 und § 118 Abs. 1 ASchG festgelegt werden.
(3) Gemäß § 106 Abs. 2, § 107 Abs. 2 und 3 sowie § 108 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, daß gleichzeitig mit dieser Verordnung § 21 Abs. 5 ASchG, § 25 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 ASchG sowie § 28 Abs. 3 ASchG in Kraft treten.
(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft treten:
(5) Folgende gemäß §§ 106 bis 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) werden durch diese Verordnung nicht berührt:
(6) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. § 40 und § 44a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1.Jänner 2010 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 43 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 44 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(8) § 2 Abs. 7, § 17 Abs. 1a, 1b, 1c und 3 sowie § 18 Abs. 2 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 309/2017 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 AStV in einfachen Worten?
§ 48 AStV behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. November 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Januar 2020
- Fassung seit
- 9. November 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:36
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- BGBl. II Nr. 309/2017
- BGBl. II Nr. 324/2014
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