Verordnungen

Arbeitsstättenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV)

AStVVerordnungFassung seit 9. November 2017RIS-Stand 23. Januar 2020

RIS-Gesetzesnummer 10009098 · BGBl. II Nr. 368/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 48

§ 48 Schlußbestimmungen

Fassung: 9. November 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 48 AStV?

  • Kernaussage§ 48 AStV behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 1 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlußbestimmungen

§ 48. (1) § 1 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, tritt außer Kraft.

(2) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, daß in § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 und Abs. 7 sowie in § 46 Abs. 2 dieser Verordnung Abweichungen von § 22 Abs. 6 und § 118 Abs. 1 ASchG festgelegt werden.

(3) Gemäß § 106 Abs. 2, § 107 Abs. 2 und 3 sowie § 108 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, daß gleichzeitig mit dieser Verordnung § 21 Abs. 5 ASchG, § 25 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 ASchG sowie § 28 Abs. 3 ASchG in Kraft treten.

(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft treten:

(5) Folgende gemäß §§ 106 bis 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) werden durch diese Verordnung nicht berührt:

(6) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. § 40 und § 44a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1.Jänner 2010 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 43 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 44 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(8) § 2 Abs. 7, § 17 Abs. 1a, 1b, 1c und 3 sowie § 18 Abs. 2 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 309/2017 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 AStV in einfachen Worten?

§ 48 AStV behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. November 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Januar 2020
Fassung seit
9. November 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:36
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 309/2017
  • BGBl. II Nr. 324/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.