Verordnungen

Arbeitsstättenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV)

AStVVerordnungFassung seit 1. Dezember 2017RIS-Stand 23. Januar 2020

RIS-Gesetzesnummer 10009098 · BGBl. II Nr. 368/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

Fassung: 1. Dezember 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 AStV?

  • Kernaussage§ 2 AStV behandelt "Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

Verkehrswege

§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, daß sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen.

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, daß diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege

(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind

(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.

(10) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1951.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 3 Ausgänge

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 AStV in einfachen Worten?

§ 2 AStV behandelt "Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2017 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Januar 2020
Fassung seit
1. Dezember 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 309/2017
  • BGBl. II Nr. 324/2014

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