Verordnungen

Verordnung Arbeitsinspektorate

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate (Verordnung Arbeitsinspektorate – AiatV)

AiatVVerordnungFassung seit 11. Oktober 2023RIS-Stand 10. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008843 · BGBl. Nr. 237/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 400/2016 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Fassung: 11. Oktober 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 AiatV?

  • Kernaussage§ 5 AiatV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Die Ausführungen in § 1 zum 4. und 5. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. Nr. 693/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) Die Änderungen zu den Ausführungen in § 1 zum 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(4) Die Änderungen zu den Ausführungen in § 1 zum 11. und 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. II Nr. 470/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(5) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015 tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Die Parteistellung des Zentral-Arbeitsinspektorates in Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015 in Zusammenhang mit Betriebsstätten und Arbeitsstellen nach § 4a Abs. 2 anhängig sind, ist ab 1. Oktober 2015 von den Arbeitsinspektoraten wahrzunehmen.

(6) Mit 1. Jänner 2017 treten in Kraft: Kurztitel und Abkürzung sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016, in § 1 die Ausführungen zum 5. und 6. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 7 sowie § 4 in der Fassung der Z 22, 23, 25, 26 und 27 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.

(7) Mit 1. Mai 2017 treten in Kraft:

(8) Mit 1. November 2019 treten in Kraft: in § 1 die Ausführungen zum 2. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016. Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 4. Aufsichtsbezirk und jeweils der letzte Satz in § 3 Abs. 1 gemäß Z 19 und in § 4 Abs. 1 gemäß Z 24 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016 außer Kraft.

(9) Mit 1. Mai 2021 treten in Kraft:

(10) Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Parteistellung in zu den nachstehenden Zeitpunkten jeweils anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geht über:

(11) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 AiatV in einfachen Worten?

§ 5 AiatV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Oktober 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Oktober 2023
Fassung seit
11. Oktober 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 305/2023
  • BGBl. II Nr. 400/2016
  • BGBl. II Nr. 269/2015
  • BGBl. II Nr. 470/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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