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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate
§ 1. Das Bundesgebiet wird in folgende Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate eingeteilt:
§ 2
§ 2 Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate
§ 2. (1) Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:
für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;
für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;
für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;
für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;
für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;
für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;
für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;
für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;
für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;
für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;
für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.
§ 3
§ 3 Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten
Fassung: 1. November 2019 bis laufend
Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten
§ 3. (1) Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 in der jeweils geltenden Fassung, im Gebiet des 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirkes (örtlicher Wirkungsbereich) wird dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit Sitz in Wien übertragen.
(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich (Abs. 1) gelegenen Arbeitsstellen zu, an denen Bauarbeiten im Sinne des Abs. 1 ausgeführt werden (Baustellen).
(3) Erstreckt sich eine Baustelle über diesen örtlichen Wirkungsbereich hinaus auch auf andere Aufsichtsbezirke, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig, wenn sich die Leitung der Baustelle in seinem örtlichen Wirkungsbereich befindet. Befindet sich die Leitung der Baustelle außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle jenes allgemeine Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung befindet.
(4) Die Befugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 ArbIG (Einsichtnahme in Unterlagen, Anfertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Auszügen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die sich auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen befinden. Die Befugnisse nach § 8 Abs. 3 ArbIG (Anforderung von Unterlagen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die mit dem Schutz der auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen im Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sich diese Unterlagen im örtlichen Wirkungsbereich befinden.
(5) Die Befugnisse nach § 9 ArbIG (Feststellung und Anzeige von Übertretungen) stehen hinsichtlich der im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen sowohl dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als auch jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, der diese Baustelle organisatorisch zuzurechnen ist.
(6) In Verwaltungsstrafverfahren, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig, wenn sich das Verwaltungsstrafverfahren auf Baustellen bezieht, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich gelegen sind. Ist in einem Verwaltungsstrafverfahren das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zu beteiligen und findet im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung außerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches statt, so kann sich das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten durch ein Organ jenes allgemeinen Arbeitsinspektorates vertreten lassen, das am Verhandlungsort seinen Sitz hat.
(7) Wird ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 ArbIG ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, so ist das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zu beteiligen, wenn sich das Verfahren auch auf eine oder mehrere im örtlichen Wirkungsbereich gelegene Baustelle bezieht.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren ist das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten nur zuständig, wenn sich das Verfahren auf im örtlichen Wirkungsbereich gelegene Baustellen bezieht und diese Baustellen keiner Betriebsstätte organisatorisch zuzurechnen sind. Die Aufgaben und Befugnisse nach § 10 Abs. 3 bis 6 stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen unabhängig davon zu, ob diese Baustelle einer Betriebsstätte organisatorisch zuzurechnen sind.
§ 4
§ 4 Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960
Fassung: 1. November 2019 bis laufend
Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960
§ 4. (1) Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben.
(2) Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Abs. 1), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016)
(4) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von §§ 16 oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat.
§ 4a
§ 4a Zuständigkeit für Post und Telekommunikation
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Zuständigkeit für Post und Telekommunikation
§ 4a. (1) Durch diese Bestimmung erfolgt eine Neuregelung im Sinn des § 26 Abs. 8 ArbIG für die in Abs. 2 genannten Betriebsstätten und Arbeitsstellen. Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes wird vom Zentral-Arbeitsinspektorat an die Arbeitsinspektorate nach § 1 und § 3 dieser Verordnung im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches übertragen.
(2) Abs. 1 umfasst jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d, e und f sowie § 1 Abs. 3 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994 (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2011, in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind (§ 26 Abs. 8 ArbIG). Es sind dies alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Fassung: 11. Oktober 2023 bis laufend
Inkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(2) Die Ausführungen in § 1 zum 4. und 5. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. Nr. 693/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) Die Änderungen zu den Ausführungen in § 1 zum 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) Die Änderungen zu den Ausführungen in § 1 zum 11. und 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. II Nr. 470/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015 tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Die Parteistellung des Zentral-Arbeitsinspektorates in Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015 in Zusammenhang mit Betriebsstätten und Arbeitsstellen nach § 4a Abs. 2 anhängig sind, ist ab 1. Oktober 2015 von den Arbeitsinspektoraten wahrzunehmen.
(6) Mit 1. Jänner 2017 treten in Kraft: Kurztitel und Abkürzung sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016, in § 1 die Ausführungen zum 5. und 6. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 7 sowie § 4 in der Fassung der Z 22, 23, 25, 26 und 27 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.
(7) Mit 1. Mai 2017 treten in Kraft:
(8) Mit 1. November 2019 treten in Kraft: in § 1 die Ausführungen zum 2. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016. Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 4. Aufsichtsbezirk und jeweils der letzte Satz in § 3 Abs. 1 gemäß Z 19 und in § 4 Abs. 1 gemäß Z 24 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016 außer Kraft.
(9) Mit 1. Mai 2021 treten in Kraft:
(10) Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Parteistellung in zu den nachstehenden Zeitpunkten jeweils anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geht über:
(11) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.