§ 4a
§ 4a Zuständigkeit für Post und Telekommunikation
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4a AiatV?
- Kernaussage§ 4a AiatV behandelt "Zuständigkeit für Post und Telekommunikation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch diese Bestimmung erfolgt eine Neuregelung im Sinn des § 26 Abs. 8 ArbIG für die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuständigkeit für Post und Telekommunikation
§ 4a. (1) Durch diese Bestimmung erfolgt eine Neuregelung im Sinn des § 26 Abs. 8 ArbIG für die in Abs. 2 genannten Betriebsstätten und Arbeitsstellen. Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes wird vom Zentral-Arbeitsinspektorat an die Arbeitsinspektorate nach § 1 und § 3 dieser Verordnung im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches übertragen.
(2) Abs. 1 umfasst jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d, e und f sowie § 1 Abs. 3 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994 (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2011, in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind (§ 26 Abs. 8 ArbIG). Es sind dies alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4a AiatV in einfachen Worten?
§ 4a AiatV behandelt "Zuständigkeit für Post und Telekommunikation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 305/2023
- BGBl. II Nr. 400/2016
- BGBl. II Nr. 269/2015
- BGBl. II Nr. 470/2012
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