Verordnungen

Verordnung Arbeitsinspektorate

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate (Verordnung Arbeitsinspektorate – AiatV)

AiatVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2015RIS-Stand 10. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008843 · BGBl. Nr. 237/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 400/2016 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 4a

§ 4a Zuständigkeit für Post und Telekommunikation

Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4a AiatV?

  • Kernaussage§ 4a AiatV behandelt "Zuständigkeit für Post und Telekommunikation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch diese Bestimmung erfolgt eine Neuregelung im Sinn des § 26 Abs. 8 ArbIG für die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuständigkeit für Post und Telekommunikation

§ 4a. (1) Durch diese Bestimmung erfolgt eine Neuregelung im Sinn des § 26 Abs. 8 ArbIG für die in Abs. 2 genannten Betriebsstätten und Arbeitsstellen. Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes wird vom Zentral-Arbeitsinspektorat an die Arbeitsinspektorate nach § 1 und § 3 dieser Verordnung im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches übertragen.

(2) Abs. 1 umfasst jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d, e und f sowie § 1 Abs. 3 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994 (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2011, in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind (§ 26 Abs. 8 ArbIG). Es sind dies alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4a AiatV in einfachen Worten?

§ 4a AiatV behandelt "Zuständigkeit für Post und Telekommunikation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2016
Fassung seit
1. Oktober 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 305/2023
  • BGBl. II Nr. 400/2016
  • BGBl. II Nr. 269/2015
  • BGBl. II Nr. 470/2012

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Verweise

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