Verordnungen

Verordnung Arbeitsinspektorate

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate (Verordnung Arbeitsinspektorate – AiatV)

AiatVVerordnungFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 10. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008843 · BGBl. Nr. 237/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 400/2016 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 AiatV?

  • Kernaussage§ 2 AiatV behandelt "Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate

§ 2. (1) Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:

für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;

für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;

für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;

für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;

für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;

für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;

für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;

für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;

für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;

für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;

für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 AiatV in einfachen Worten?

§ 2 AiatV behandelt "Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Oktober 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 305/2023
  • BGBl. II Nr. 400/2016
  • BGBl. II Nr. 269/2015
  • BGBl. II Nr. 470/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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