§ 4
§ 4 Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960
Fassung: 1. November 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 AiatV?
- Kernaussage§ 4 AiatV behandelt "Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960
§ 4. (1) Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben.
(2) Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Abs. 1), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016)
(4) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von §§ 16 oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 AiatV in einfachen Worten?
§ 4 AiatV behandelt "Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. November 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 305/2023
- BGBl. II Nr. 400/2016
- BGBl. II Nr. 269/2015
- BGBl. II Nr. 470/2012
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