Verordnungen

Verordnung Arbeitsinspektorate

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate (Verordnung Arbeitsinspektorate – AiatV)

AiatVVerordnungFassung seit 1. November 2019RIS-Stand 10. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008843 · BGBl. Nr. 237/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 400/2016 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten

Fassung: 1. November 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 AiatV?

  • Kernaussage§ 3 AiatV behandelt "Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten

§ 3. (1) Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 in der jeweils geltenden Fassung, im Gebiet des 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirkes (örtlicher Wirkungsbereich) wird dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit Sitz in Wien übertragen.

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich (Abs. 1) gelegenen Arbeitsstellen zu, an denen Bauarbeiten im Sinne des Abs. 1 ausgeführt werden (Baustellen).

(3) Erstreckt sich eine Baustelle über diesen örtlichen Wirkungsbereich hinaus auch auf andere Aufsichtsbezirke, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig, wenn sich die Leitung der Baustelle in seinem örtlichen Wirkungsbereich befindet. Befindet sich die Leitung der Baustelle außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle jenes allgemeine Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung befindet.

(4) Die Befugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 ArbIG (Einsichtnahme in Unterlagen, Anfertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Auszügen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die sich auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen befinden. Die Befugnisse nach § 8 Abs. 3 ArbIG (Anforderung von Unterlagen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die mit dem Schutz der auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen im Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sich diese Unterlagen im örtlichen Wirkungsbereich befinden.

(5) Die Befugnisse nach § 9 ArbIG (Feststellung und Anzeige von Übertretungen) stehen hinsichtlich der im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen sowohl dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als auch jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, der diese Baustelle organisatorisch zuzurechnen ist.

(6) In Verwaltungsstrafverfahren, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig, wenn sich das Verwaltungsstrafverfahren auf Baustellen bezieht, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich gelegen sind. Ist in einem Verwaltungsstrafverfahren das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zu beteiligen und findet im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung außerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches statt, so kann sich das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten durch ein Organ jenes allgemeinen Arbeitsinspektorates vertreten lassen, das am Verhandlungsort seinen Sitz hat.

(7) Wird ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 ArbIG ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, so ist das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zu beteiligen, wenn sich das Verfahren auch auf eine oder mehrere im örtlichen Wirkungsbereich gelegene Baustelle bezieht.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren ist das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten nur zuständig, wenn sich das Verfahren auf im örtlichen Wirkungsbereich gelegene Baustellen bezieht und diese Baustellen keiner Betriebsstätte organisatorisch zuzurechnen sind. Die Aufgaben und Befugnisse nach § 10 Abs. 3 bis 6 stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen unabhängig davon zu, ob diese Baustelle einer Betriebsstätte organisatorisch zuzurechnen sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 AiatV in einfachen Worten?

§ 3 AiatV behandelt "Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2016
Fassung seit
1. November 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 305/2023
  • BGBl. II Nr. 400/2016
  • BGBl. II Nr. 269/2015
  • BGBl. II Nr. 470/2012

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