Verordnungen

Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend die ärztlichen Qualifikationsnachweise aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014)

Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014VerordnungFassung seit 12. November 2014RIS-Stand 12. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 20008980 · BGBl. II Nr. 283/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 183/2016 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Besondere erworbene Rechte von Fachärztinnen (Fachärzten) – Italien

Fassung: 12. November 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014?

  • Kernaussage§ 9 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Besondere erworbene Rechte von Fachärztinnen (Fachärzten) – Italien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind in Italien verliehene Facharztqualifikationen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere erworbene Rechte von Fachärztinnen (Fachärzten) – Italien

§ 9. Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind in Italien verliehene Facharztqualifikationen von Ärztinnen (Ärzten), die ihre Facharztausbildung nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person während der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens sieben Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig in Italien die Tätigkeiten einer Fachärztin (eines Facharztes) auf dem entsprechenden Facharztgebiet ausgeübt hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 in einfachen Worten?

§ 9 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Besondere erworbene Rechte von Fachärztinnen (Fachärzten) – Italien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juli 2016
Fassung seit
12. November 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 69/2019

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