Verordnungen

Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend die ärztlichen Qualifikationsnachweise aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014)

Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014VerordnungFassung seit 12. November 2014RIS-Stand 12. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 20008980 · BGBl. II Nr. 283/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 183/2016 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Außerkrafttreten

Fassung: 12. November 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014?

  • Kernaussage§ 12 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Außerkrafttreten

§ 12. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 – EWR-ÄZV 2004), BGBl. II Nr. 359/2004, außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 in einfachen Worten?

§ 12 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Gilt in dieser Darstellung von 12. November 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juli 2016
Fassung seit
12. November 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 69/2019

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