§ 12
§ 12 Außerkrafttreten
Fassung: 12. November 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014?
- Kernaussage§ 12 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Außerkrafttreten
§ 12. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 – EWR-ÄZV 2004), BGBl. II Nr. 359/2004, außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 in einfachen Worten?
§ 12 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juli 2016
- Fassung seit
- 12. November 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 69/2019
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