§ 2
§ 2 Automatische Anerkennung
Fassung: 12. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014?
- Kernaussage§ 2 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Automatische Anerkennung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin (Turnusarzt) sind die in der Anlage 1 für das...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Automatische Anerkennung
Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG
§ 2. (1) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin (Turnusarzt) sind die in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung“ anzuerkennen, die
(2) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die Fachärztin (den Facharzt)“ anzuerkennen, die
(3) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind die in der Anlage 3 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner“ anzuerkennen, die
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 in einfachen Worten?
§ 2 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Automatische Anerkennung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juli 2016
- Fassung seit
- 12. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 69/2019
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Rückverweise
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