Verordnungen

Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend die ärztlichen Qualifikationsnachweise aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014)

Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014VerordnungFassung seit 12. Juli 2016RIS-Stand 12. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 20008980 · BGBl. II Nr. 283/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 183/2016 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Automatische Anerkennung

Fassung: 12. Juli 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014?

  • Kernaussage§ 2 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Automatische Anerkennung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin (Turnusarzt) sind die in der Anlage 1 für das...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Automatische Anerkennung

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 2. (1) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin (Turnusarzt) sind die in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung“ anzuerkennen, die

(2) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die Fachärztin (den Facharzt)“ anzuerkennen, die

(3) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind die in der Anlage 3 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner“ anzuerkennen, die

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Allgemeines

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 in einfachen Worten?

§ 2 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Automatische Anerkennung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juli 2016
Fassung seit
12. Juli 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 69/2019

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Verweise

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