§ 11
§ 11 Weitermigration
Fassung: 12. November 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014?
- Kernaussage§ 11 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Weitermigration" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Weitermigration
Erworbene Rechte – Weitermigration
§ 11. Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von der ehemaligen Tschechoslowakei oder von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 in einfachen Worten?
§ 11 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Weitermigration" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. November 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juli 2016
- Fassung seit
- 12. November 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:59
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 69/2019
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.