§ 10
§ 10 Besondere erworbene Rechte von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin
Fassung: 12. November 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014?
- Kernaussage§ 10 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Besondere erworbene Rechte von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind...
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Besondere erworbene Rechte von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin
§ 10. Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 3 angeführten „Ausbildungsnachweisen für die Ärztin (den Arzt) für Allgemeinmedizin“ entsprechen, anzuerkennen, sofern
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 in einfachen Worten?
§ 10 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Besondere erworbene Rechte von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juli 2016
- Fassung seit
- 12. November 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 69/2019
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