Verordnungen

Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend die ärztlichen Qualifikationsnachweise aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014)

Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014VerordnungFassung seit 12. November 2014RIS-Stand 12. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 20008980 · BGBl. II Nr. 283/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 183/2016 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen

Fassung: 12. November 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014?

  • Kernaussage§ 6 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen

§ 6. Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 in einfachen Worten?

§ 6 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juli 2016
Fassung seit
12. November 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 69/2019

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