§ 6
§ 6 Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen
Fassung: 12. November 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014?
- Kernaussage§ 6 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen
§ 6. Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 in einfachen Worten?
§ 6 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 behandelt "Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 12. November 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juli 2016
- Fassung seit
- 12. November 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 69/2019
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