Verordnungen

Apothekenbetriebsordnung 2005

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005)

ABO 2005VerordnungFassung seit 4. Januar 2025RIS-Stand 8. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003947 · BGBl. II Nr. 65/2005 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 78

§ 78 Schlussbestimmungen

Fassung: 4. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 78 ABO 2005?

  • Kernaussage§ 78 ABO 2005 behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 78. (1) Genehmigungen von bereits bestehenden Betriebsanlangen bleiben aufrecht; auf diese sind im übrigen die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 anzuwenden.

(2) Die das Flächenausmaß von Apothekenbetriebsräumen regelnden Bestimmungen (§ 27 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 4 und § 44 Abs. 1) sind auf Apotheken, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehen, nicht anzuwenden.

(3) Der Internetzugang ist längstens innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung herzustellen.

(4) § 30 Abs. 8 und § 44 Abs. 6 letzter Satz ist bis längstens drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entsprechen.

(5) § 27 Abs. 4 letzter Satz ist mit der nächsten Änderung der Betriebsanlage, längstens aber innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entsprechen. Im Einzelfall kann mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde davon abgesehen werden, wenn der Apothekenleiter/die Apothekenleiterin nachweist, dass der barrierefreie Zugang nur mit technisch unvertretbarem Aufwand herzustellen wäre.

(6) § 32 Abs. 2 ist hinsichtlich der Dusche längstens innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu entsprechen. Sofern durch ein bautechnisches Gutachten belegt wird, dass dieser Verpflichtung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nachgekommen werden kann, ist ihr mit der nächsten Änderung der Betriebsanlage nachzukommen.

(7) § 60 Abs. 1a und Anhang 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 83/2014 treten mit 15. April 2014 in Kraft. Für tierärztliche Hausapotheken, die bis 14. April 2014 bereits bei der Österreichischen Tierärztekammer gemeldet sind, wird die Standortnummer vom Bundesminister für Gesundheit an die Österreichische Tierärztekammer übermittelt.

(8) § 60a in der Fassung des BGBl. II Nr. 83/2014 tritt mit 15. April 2014 in Kraft, mit Ablauf des 14. April 2014 tritt § 60 Abs. 9 bis 11 außer Kraft.

(9) Die Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach § 60a entsteht mit 1. Jänner 2019.

(10) § 60a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 5/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(11) § 8 Abs. 1 Z 5 bis 7 und Abs. 6b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1a, Abs. 2 Z 9 bis 11, Abs. 4 Z 8, 10 und 11, § 1a, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 bis 7, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Z 1 und 5, Abs. 2 Z 6 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 10a, § 11, § 13, § 16, § 20 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 7 Z 4, § 27 Abs. 2a und 11, der 2. Abschnitt des I. TEILS, die Bezeichnungen des 3. bis 9. Abschnitts des I. TEILS, § 34 Abs. 2, § 41 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 6, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 60a, § 63, § 65 Abs. 1 und 3, die 1. Abschnittsüberschrift des II. Teils, § 67 Abs. 1, § 70 sowie § 72 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 2, § 61 Abs. 7, § 64, § 70 Abs. 2 bis 7, § 72 Abs. 2 und 3 sowie § 76 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 79

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 78 ABO 2005 in einfachen Worten?

§ 78 ABO 2005 behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2025
Fassung seit
4. Januar 2025
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 2/2025
  • BGBl. II Nr. 34/2024
  • BGBl. II Nr. 354/2019
  • BGBl. II Nr. 5/2016

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