§ 54
§ 54 Ärztliche Hausapotheken
Fassung: 4. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 54 ABO 2005?
- Kernaussage§ 54 ABO 2005 behandelt "Ärztliche Hausapotheken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Ärztliche Hausapotheken
§ 54. (1) Die Arzneimittelversorgung erfolgt in Fällen des § 28 Abs. 2 ApoG durch ärztliche Hausapotheken.
(2) Die ärztliche Hausapotheke dient der Versorgung der in der Behandlung des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin stehenden Patienten/Patientinnen mit Arzneimitteln gemäß § 30 Abs. 1, 1a und 2 ApoG. Weiters sind ohne Aufschub benötigte Medizinprodukte, insbesondere Verbandstoffe, vorrätig zu halten.
(3) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund der Verschreibungen anderer Ärzte/Ärztinnen ist zulässig, wenn sie aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnten. In diesen Fällen besteht auch eine Abgabepflicht.
(4) Die ärztliche Hausapotheke ist auf dem Ordinationsschild des Arztes/der Ärztin durch den Zusatz „Ärztliche Hausapotheke“ ersichtlich zu machen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54 ABO 2005 in einfachen Worten?
§ 54 ABO 2005 behandelt "Ärztliche Hausapotheken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 4. Januar 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2025
- Fassung seit
- 4. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 2/2025
- BGBl. II Nr. 34/2024
- BGBl. II Nr. 354/2019
- BGBl. II Nr. 5/2016
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Rückverweise
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