Verordnungen

Apothekenbetriebsordnung 2005

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005)

ABO 2005VerordnungFassung seit 9. März 2005RIS-Stand 8. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003947 · BGBl. II Nr. 65/2005 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 50

§ 50 Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten

Fassung: 9. März 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50 ABO 2005?

  • Kernaussage§ 50 ABO 2005 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arzneimittel, die in der Krankenhausapotheke hergestellt werden, müssen die nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten

§ 50. (1) Arzneimittel, die in der Krankenhausapotheke hergestellt werden, müssen die nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen, wobei die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Arzneimittelgesetz zur Anwendung gelangen, und zu lagern.

(2) Die Herstellung von Arzneimitteln hat in eigens dafür bestimmten Räumen zu erfolgen. Bei der Herstellung von Arzneimitteln ist Vorsorge zu treffen, dass eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Arzneimittel sowie Verwechslungen der Arzneimittel und des Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterials vermieden werden.

(3) Medizinprodukte, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach dem Stand der Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind gemäß den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen und nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften herzustellen, zu prüfen und zu lagern.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 ABO 2005 in einfachen Worten?

§ 50 ABO 2005 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Januar 2016
Fassung seit
9. März 2005
Fassung bis
laufend
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  • BGBl. II Nr. 2/2025
  • BGBl. II Nr. 34/2024
  • BGBl. II Nr. 354/2019
  • BGBl. II Nr. 5/2016

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