§ 51
§ 51 Zubereitungen (Rezeptur)
Fassung: 9. März 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 ABO 2005?
- Kernaussage§ 51 ABO 2005 behandelt "Zubereitungen (Rezeptur)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung eines Arztes/einer Ärztin oder Zahnarztes/Zahnärztin hergestellt, so muss es...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zubereitungen (Rezeptur)
§ 51. (1) Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung eines Arztes/einer Ärztin oder Zahnarztes/Zahnärztin hergestellt, so muss es der Verschreibung entsprechen. Andere als in der Verschreibung genannte Bestandteile dürfen ohne Zustimmung des/der Verschreibenden bei der Herstellung nicht verwendet werden.
(2) Von einer analytischen Prüfung der Zubereitungen kann abgesehen werden.
(3) Auf den Behältnissen der magistralen und offizinalen Zubereitungen ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens
(4) Die Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.
(5) Eine vom Arzt/von der Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin angeordnete Gebrauchsanweisung ist auf der Aufschrift anzubringen.
(6) Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.
(7) Zubereitungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 ABO 2005 in einfachen Worten?
§ 51 ABO 2005 behandelt "Zubereitungen (Rezeptur)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. März 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2016
- Fassung seit
- 9. März 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 2/2025
- BGBl. II Nr. 34/2024
- BGBl. II Nr. 354/2019
- BGBl. II Nr. 5/2016
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