Verordnungen

Apothekenbetriebsordnung 2005

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005)

ABO 2005VerordnungFassung seit 4. Januar 2025RIS-Stand 8. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003947 · BGBl. II Nr. 65/2005 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 45

§ 45 Geräte, Hilfsmittel und Prüfmittel für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln

Fassung: 4. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 45 ABO 2005?

  • Kernaussage§ 45 ABO 2005 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geräte, Hilfsmittel und Prüfmittel für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln

§ 45. (1) Art und Anzahl der Geräte und Hilfsmittel für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln haben sich an Größe, Art und Leistungsangebot der Krankenanstalt auszurichten. Geräte und Reagenzien für die erforderlichen Prüfungen müssen vorhanden sein.

(2) Die Krankenhausapotheke muss so mit Geräten ausgestattet sein, dass Arzneimittel in den Darreichungsformen Kapseln, Pulver, Drogenmischungen, Lösungen, Suspensionen, Salben, Emulsionen und Zäpfchen ordnungsgemäß hergestellt werden können. Die ordnungsgemäße Herstellung von Zytostatika muss möglich sein, sofern nicht die Belieferung aus einer nahegelegenen Apotheke erfolgt.

(3) Arzneimittel müssen den Anforderungen des Arzneimittelrechts entsprechen und gemäß Arzneibuchgesetz 2012 auf Identität und Qualität geprüft werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 ABO 2005 in einfachen Worten?

§ 45 ABO 2005 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2025
Fassung seit
4. Januar 2025
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 2/2025
  • BGBl. II Nr. 34/2024
  • BGBl. II Nr. 354/2019
  • BGBl. II Nr. 5/2016

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