Verordnungen

Apothekenbetriebsordnung 2005

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005)

ABO 2005VerordnungFassung seit 28. Dezember 2010RIS-Stand 8. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003947 · BGBl. II Nr. 65/2005 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 44

§ 44 Beschaffenheit und Größe der Betriebsräume der Krankenhausapotheke

Fassung: 28. Dezember 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 44 ABO 2005?

  • Kernaussage§ 44 ABO 2005 behandelt "Beschaffenheit und Größe der Betriebsräume der Krankenhausapotheke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grundfläche der Betriebsräume der Krankenhausapotheke muss insgesamt mindestens 200 m2 betragen. Die Betriebsräume sollen nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beschaffenheit und Größe der Betriebsräume der Krankenhausapotheke

§ 44. (1) Die Grundfläche der Betriebsräume der Krankenhausapotheke muss insgesamt mindestens 200 m2 betragen. Die Betriebsräume sollen nach Möglichkeit so angeordnet sein, dass sie untereinander ungehindert ohne Benützung fremder Räume zugänglich sind.

(2) Es müssen die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendigen Räume vorhanden sein, mindestens jedoch eine Offizin, ein Lagerraum, ein Laboratorium und Sanitärräume; ein Dienstzimmer nur dann, wenn Bereitschaftsdienste während der Nacht geleistet werden.

(3) Der Raumbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung der Krankenanstalt unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsangebot.

(4) Dabei ist sicher zu stellen, dass die Aufgaben der

(5) Ein zur Herstellung applikationsfertiger Zytostatikalösungen bestimmter Raum muss von den restlichen Betriebsräumen getrennt sein. Ausstattung, Zugang, Beleuchtung, Belüftung und Einrichtung müssen dem Stand der Wissenschaften im Hinblick auf die Besonderheit dieser Arzneimittel entsprechen.

(6) Für die Herstellung steriler Arzneimittel sind hiefür geeignete abgetrennte Arbeitsräume einzurichten. Ausstattung, Zugang, Beleuchtung, Belüftung, Einrichtung und Gerätschaften müssen dem Stand der Wissenschaften entsprechen. Werden nach Art und Leistungsangebot der Krankenanstalt sterile Arzneimittel lediglich als magistrale Zubereitungen im Bedarfsfall für einzelne Patienten/Patientinnen hergestellt, ist ein gesonderter Arbeitsraum nicht erforderlich. Die Herstellung hat jedoch unter Verwendung eines Laminar-Flows oder eines Isolators nach dem Stand der Wissenschaften und Technik im Labor zu erfolgen.

(7) Sofern eine Neuverblisterung von Arzneimitteln erfolgt, ist für die Neuverblisterung und die damit verbundenen Tätigkeiten ein gesonderter Arbeitsraum vorzusehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 ABO 2005 in einfachen Worten?

§ 44 ABO 2005 behandelt "Beschaffenheit und Größe der Betriebsräume der Krankenhausapotheke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Januar 2016
Fassung seit
28. Dezember 2010
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 2/2025
  • BGBl. II Nr. 34/2024
  • BGBl. II Nr. 354/2019
  • BGBl. II Nr. 5/2016

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