Verordnungen

Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung)

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV)

AbfallbilanzVVerordnungFassung seit 1. Januar 2009RIS-Stand 29. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20006160 · BGBl. II Nr. 497/2008 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 AbfallbilanzV?

  • Kernaussage§ 10 AbfallbilanzV behandelt "Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 10. (1) Die Aufzeichnungspflichten gemäß § 2 Abs. 1 und 6 und § 3 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung, gelten als erfüllt, wenn Aufzeichnungen entsprechend § 5 in Verbindung mit Anhang 2 der AbfallbilanzV geführt werden. § 2 Abs. 5 letzter Satz der Abfallnachweisverordnung 2003 gilt bei elektronischer Übermittlung von Auszügen und Zusammenfassungen gemäß § 7 der AbfallbilanzV als erfüllt.

(2) Die Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und die Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Werden für relevante Anlagen Abfall-Input-Output-Aufzeichnungen gemäß der Abfallverbrennungsverordnung geführt, so gelten die §§ 5 und 6 in Verbindung mit Anhang 2 der AbfallbilanzV hinsichtlich dieser relevanten Anlagen als erfüllt. Die Meldungen der Zusammenfassungen haben nach Maßgabe der Abfallverbrennungsverordnung und der Deponieverordnung 2008 gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 zu erfolgen. Werden für relevante Anlagen Abfall-Input-Output-Meldungen gemäß der Abfallverbrennungsverordnung (§ 13 Abs. 8) oder der Deponieverordnung 2008 (Anhang 7 Punkt 2.1.) als Teil der Jahresabfallbilanz gemeldet, so gilt § 8 der AbfallbilanzV hinsichtlich dieser relevanten Anlagen als erfüllt.

(3) Abweichend zu Anlage 6 Punkt 1 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Anlieferungen aus der kommunalen Sammlung als Herkunft die Gemeinde anzugeben. Über mehrere Gemeinden gemeinsam entsorgte Abfallmengen können auf Basis der in den jeweiligen Gemeinden entleerten Behältervolumina der konkreten Gemeinde zugeordnet werden. Für die Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung sind die Datenstrukturen gemäß § 5 Abs. 5 und die Identifikationsnummern gemäß Anhang 2 der AbfallbilanzV zu verwenden. Im Übrigen bleiben zusätzliche Aufzeichnungsinhalte und abweichende zeitliche Vorgaben für Aufzeichnungen gemäß der Anlage 6 der Kompostverordnung unberührt.

(4) In anderen Verordnungen zum AWG 2002 enthaltene zusätzliche Anforderungen und abweichende zeitliche Vorgaben für Aufzeichnungen und Zusammenfassungen bleiben unberührt.

(5) Enthält die Jahresabfallbilanz betreffend innerbetrieblich behandelter Abfälle die Angabe des Verbleibsverfahrens und der Abfallbehandlungsanlage, welcher der Abfall zugeführt wurde, so gilt § 8 der Abfallnachweisverordnung 2003 mit der Meldung der Jahresabfallbilanz des Abfallsammlers und -behandlers als erfüllt.

(6) Sofern die Meldung einer Jahresabfallbilanz entsprechend den Vorgaben des § 8 in Verbindung mit Anhang 2 erfolgt, gelten Bescheidauflagen betreffend die jährliche Übermittlung von Daten zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen als erfüllt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 AbfallbilanzV in einfachen Worten?

§ 10 AbfallbilanzV behandelt "Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Mai 2024
Fassung seit
1. Januar 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 12:59
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