Verordnungen

Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung)

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV)

AbfallbilanzVVerordnungFassung seit 1. Januar 2009RIS-Stand 29. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20006160 · BGBl. II Nr. 497/2008 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 AbfallbilanzV?

  • Kernaussage§ 9 AbfallbilanzV behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Bei der Meldung einer Jahresabfallbilanz nach dieser Verordnung für den Berichtszeitraum 2010 ist abweichend zu § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 die Meldung der aggregierten Übergaben und Übernahmen ausreichend. In diesem Fall kann bei der Übernahme von Abfällen von einer anderen Rechtsperson als Herkunft der Übergeber und als Verbleib der Übernehmer angegeben werden. Bei der Übergabe von Abfällen an eine andere Rechtsperson kann als Herkunft der Übergeber und als Verbleib der Übernehmer angegeben werden. Die Angaben zu innerbetrieblichen Abfallbewegungen, zu Herkunfts- und Verbleibsverfahren, zu Lagerständen und zu Lagerstandskorrekturen können entfallen.

(2) Für die Berichtszeiträume 2011 und 2012 kann bei der Meldung der Jahresabfallbilanz, abweichend zu § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2, bei der Übernahme von Abfällen von einer anderen Rechtsperson und bei der Übergabe von Abfällen an eine andere Rechtsperson statt der Anlage, welcher der Abfall zugeführt wurde, oder statt der Anlage, aus welcher der Abfall stammt, der Standort der Anlage angegeben werden. Für Abfallbewegungen zwischen unterschiedlichen Standorten desselben Abfallbesitzers kann abweichend zu § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 als Herkunft der Absende-Standort und als Verbleib der Empfangs-Standort angegeben werden. Die Angabe der innerbetrieblichen Abfallbewegungen zwischen relevanten Anlagen innerhalb desselben Standortes eines Abfallbesitzers und die Angabe zu Lagerständen und zu Lagerstandskorrekturen können entfallen. Für den Berichtszeitraum 2011 kann die Angabe zu Herkunfts- und Verbleibsverfahren entfallen.

(3) Für die Berichtszeiträume 2010 und 2011 können Abfallsammler und -behandler, die im Kalenderjahr 2009 nachweislich weniger als vierzig verschiedene Abfallarten sammeln oder behandeln und nicht mehr als 20 000 t nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 000 t gefährliche Abfälle pro Jahr übernehmen, die Aufzeichnungen gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang 2 in Papierform führen.

(4) Für den Berichtszeitraum 2012 können Abfallsammler und -behandler, die im Kalenderjahr 2011 nachweislich weniger als dreißig verschiedene Abfallarten sammeln oder behandeln und nicht mehr als 15 000 t nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 000 t gefährliche Abfälle pro Jahr übernehmen, die Aufzeichnungen gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang 2 in Papierform führen.

(5) Für den Berichtszeitraum 2013 können Abfallsammler und -behandler, die im Kalenderjahr 2012 nachweislich weniger als zwanzig verschiedene Abfallarten sammeln oder behandeln und nicht mehr als 10 000 t nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 000 t gefährliche Abfälle pro Jahr übernehmen, die Aufzeichnungen gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang 2 in Papierform führen.

(6) Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am selben Standort behandelt (§ 6 Abs. 5), hat die Jahresabfallbilanz abweichend zu § 8 Abs. 3 erstmals bis zum 15. März 2014, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 AbfallbilanzV in einfachen Worten?

§ 9 AbfallbilanzV behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
1. Januar 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 12:59
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