§ 3
§ 3 Geltungsbereich
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 AbfallbilanzV?
- Kernaussage§ 3 AbfallbilanzV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Diese Verordnung gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.
(2) Nicht dieser Verordnung unterliegen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 AbfallbilanzV in einfachen Worten?
§ 3 AbfallbilanzV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 3 AbfallbilanzV relevant?
Für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 12:59
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