§ 5
§ 5 Elektronische Aufzeichnungen
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 AbfallbilanzV?
- Kernaussage§ 5 AbfallbilanzV behandelt "Elektronische Aufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Elektronische Aufzeichnungen
§ 5. (1) Abfallsammler und -behandler haben Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen für jedes Kalenderjahr fortlaufend gemäß den §§ 2 und 3 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen elektronisch zu führen.
(2) Elektronische Aufzeichnungen müssen die Inhalte gemäß Anhang 2 umfassen. Übernahmen von Abfällen sind ehestmöglich elektronisch aufzuzeichnen. Die elektronischen Aufzeichnungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib haben Abfall-Input-Output-Aufzeichnungen für alle relevanten Anlagen und gegebenenfalls Abfallartenneuzuordnungen zu enthalten. Sofern in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 spezielle Kategorien für aufzuzeichnende und zu meldende Abfälle vorgesehen sind, gelten diese Kategorien als Abfallarten im Sinne der AbfallbilanzV. Für relevante Lager und Anlagen, die über ein zugehöriges Input- oder Outputpufferlager verfügen, sind auch der Lagerstand und etwaige Lagerstandskorrekturen gemäß Anhang 2 elektronisch aufzuzeichnen. Lagerstände sind zum Beginn jeden Monats elektronisch aufzuzeichnen. Eine elektronische Aufzeichnung des Lagerstandes am Ende des Kalenderjahres ist ausreichend, wenn
(3) Zur elektronischen Aufzeichnung innerbetrieblicher Abfallbewegungen können Abfälle entsprechend den Vorgaben des Anhangs 2 Punkt 7 über einen Aufzeichnungszeitraum von bis zu einem Monat zusammengefasst erfasst werden, sofern hiermit die Nachvollziehbarkeit der Abfälle gewährleistet ist.
(4) Als Angabe der Branche ist für Abfallbesitzer, die über keine Personen-GLN verfügen, in den elektronischen Aufzeichnungen die Angabe entsprechend der Einteilung gemäß Abschnitt 8 Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik (im Folgenden: EG-AbfallstatistikV), ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, vorzunehmen. Sofern die Erhebung der Branche des Übergebers durch den Sammler im Einzelfall nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, ist die Branche bestmöglich zuzuordnen.
(5) Im elektronischen Aufzeichnungssystem sind Schnittstellen einzurichten, sodass definierte Auszüge oder Zusammenfassungen aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 erstellt werden können, die hinsichtlich der Inhalte, der Datenstruktur und der Identifikationen den Anforderungen des Anhangs 2 entsprechen. Die Basis der definierten Auszüge und Zusammenfassungen und der Datenstruktur des Anhangs 2 ist die ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007. Die sich daraus ergebenden XML-Datenformat-Strukturen für Auszüge und Meldungen, Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für Kleinbetriebe und für hinsichtlich des Umfangs ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit vergleichbare Betriebe wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für eine elektronische Hilfestellung für die ersten fünf Berichtszeiträume zur Erfüllung der Anforderungen des Anhangs 2 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 sorgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 AbfallbilanzV in einfachen Worten?
§ 5 AbfallbilanzV behandelt "Elektronische Aufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 12:59
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