§ 79
§ 79 Entziehung der Berufsberechtigung
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 79 ZÄG?
- Kernaussage§ 79 ZÄG behandelt "Entziehung der Berufsberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 79. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist durch die nach dem Hauptwohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 76 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist das österreichische Zeugnis (§ 77) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (§ 78) einzuziehen.
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch eine Person, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf deren Antrag die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen (Abs. 2) wiederauszufolgen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(5) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind Bescheide gemäß Abs. 1 und 3, dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin des/der Betroffenen sind Bescheide gemäß Abs. 1 nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(7) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen/eine Berufsangehörigen/Berufsangehörige haben
(8) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 79 ZÄG in einfachen Worten?
§ 79 ZÄG behandelt "Entziehung der Berufsberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. August 2018
- Fassung seit
- 1. Juli 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:03
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
- BGBl. I Nr. 201/2022 (NR: GP XXVII RV 1657 AB 1719 S. 178. BR: AB 11103 S. 946.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.