§ 55
§ 55 Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG
Fassung: 25. April 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 ZÄG?
- Kernaussage§ 55 ZÄG behandelt "Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG
§ 55. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die
(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die
(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 ZÄG in einfachen Worten?
§ 55 ZÄG behandelt "Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. April 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2016
- Fassung seit
- 25. April 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 12:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
- BGBl. I Nr. 201/2022 (NR: GP XXVII RV 1657 AB 1719 S. 178. BR: AB 11103 S. 946.)
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