Bundesgesetze

Zahnärztegesetz

Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)

ZÄGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2006RIS-Stand 3. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004372 · BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2023 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 ZÄG?

  • Kernaussage§ 32 ZÄG behandelt "Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sind bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die behördliche Aufgaben zu vollziehen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen

§ 32. (1) Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sind bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen hinsichtlich ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.

(3) Übt ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin neben seiner/ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit den zahnärztlichen Beruf aus, unterliegt er/sie hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.

(4) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sowie jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtszahnärzten/Amtszahnärztinnen der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 ZÄG in einfachen Worten?

§ 32 ZÄG behandelt "Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Mai 2016
Fassung seit
1. Januar 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 12:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 201/2022 (NR: GP XXVII RV 1657 AB 1719 S. 178. BR: AB 11103 S. 946.)

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