§ 38
§ 38 Rücktritt von der Behandlung
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 ZÄG?
- Kernaussage§ 38 ZÄG behandelt "Rücktritt von der Behandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beabsichtigt ein/eine Angehöriger/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er/sie seinen/ihren Rücktritt dem/der...
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Rücktritt von der Behandlung
§ 38. Beabsichtigt ein/eine Angehöriger/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er/sie seinen/ihren Rücktritt dem/der betroffenen Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichen Vertreter/Vertreterin rechtzeitig mitzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 ZÄG in einfachen Worten?
§ 38 ZÄG behandelt "Rücktritt von der Behandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 12:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
- BGBl. I Nr. 201/2022 (NR: GP XXVII RV 1657 AB 1719 S. 178. BR: AB 11103 S. 946.)
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