§ 21a
§ 21a Anzeigepflicht
Fassung: 30. Oktober 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21a ZÄG?
- Kernaussage§ 21a ZÄG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anzeigepflicht
§ 21a. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21a ZÄG in einfachen Worten?
§ 21a ZÄG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 30. Oktober 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Oktober 2019
- Fassung seit
- 30. Oktober 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
- BGBl. I Nr. 201/2022 (NR: GP XXVII RV 1657 AB 1719 S. 178. BR: AB 11103 S. 946.)
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Verweise
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