Bundesgesetze

Zahnärztegesetz

Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)

ZÄGBundesgesetzFassung seit 1. September 2023RIS-Stand 3. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004372 · BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2023 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 42c

§ 42c Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

Fassung: 1. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 42c ZÄG?

  • Kernaussage§ 42c ZÄG behandelt "Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

§ 42c. (1) Als Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a Z 2 gilt

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Abs. 1 erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Berufsangehörige

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42c ZÄG in einfachen Worten?

§ 42c ZÄG behandelt "Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Februar 2023
Fassung seit
1. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 12:48
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 201/2022 (NR: GP XXVII RV 1657 AB 1719 S. 178. BR: AB 11103 S. 946.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise