§ 21
§ 21 Wasserwirtschaftsfonds
Fassung: 1. April 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 WBFG?
- Kernaussage§ 21 WBFG behandelt "Wasserwirtschaftsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wasserwirtschaftsfonds
§ 21. (1) Zur Förderung der Errichtung und Erweiterung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen gemäß den §§ 12, 13 und 14 wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in der Folge Fonds genannt, geschaffen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)
(3) Beim Bundesministerium für Bauten und Technik wird eine Kommission (Wasserwirtschaftsfondskommission) zur Begutachtung der vom Bundesminister für Bauten und Technik auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien, der vom Fonds erstellten Investitions- und Bauprogramme und der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe sowie zur Beratung des Bundesministers für Bauten und Technik in Angelegenheiten des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung eingerichtet.
(4) Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern, die von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Bauten und Technik nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode mit der Maßgabe bestellt werden, daß auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei zumindest ein Mitglied entfällt und für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf jede im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, die Bestimmungen der Nationalratswahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, über die Berechnung der Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes Mitglied seiner Partei bei dessen Verhinderung vertritt. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik; die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Bundesministers für Bauten und Technik oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
(6) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann der Kommission zur Begutachtung vorbehaltene Angelegenheiten gegen nachträgliche Vorlage an die Kommission erledigen, wenn
(7) Beschlüsse der Kommission können nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission beschlossen wird. Jedoch ist in dringenden Fällen oder in Angelegenheiten geringerer Bedeutung die Beschlußfassung der Kommission in der Form zulässig, daß ein vom Fonds formulierter Beschlußantrag bei den Mitgliedern der Kommission zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 WBFG in einfachen Worten?
§ 21 WBFG behandelt "Wasserwirtschaftsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1987 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. April 1987
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 98/2013 (NR: GP XXIV RV 2292 AB 2316 S. 203. BR: 8974 AB 8996 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 82/2003 (NR: GP XXII RV 121 AB 166 S. 27. BR: AB 6842 S. 700.)
- BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)
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