Bundesgesetze

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 - WBFG)

WBFGBundesgesetzIn Kraft seit 20. April 1985RIS-Stand 14. Februar 2022

RIS-Gesetzesnummer 10010472 · BGBl. Nr. 148/1985 · 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1

Fassung: 22. Dezember 2003 bis laufend

§ 2

§ 2

Fassung: 22. Dezember 2003 bis laufend

§ 3

§ 3

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 3a

§ 3a Betrauung einer Abwicklungsstelle

Fassung: 19. Juni 2013 bis laufend

Betrauung einer Abwicklungsstelle

§ 3a. (1) Mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:

(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(4) Die Abwicklungsstelle hat ein laufendes Monitoring (Volumina der laufenden Projekte, der Verpflichtungen, der getätigten Auszahlungen, Zahlungsplan für die Restzahlungen, Finanzvorschau etc.) vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(5) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(6) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(7) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

§ 3b

§ 3b Heranziehung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft

Fassung: 19. Juni 2013 bis laufend

Heranziehung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft

§ 3b. (1) Die gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß § 3 zu befassen.

(2) Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach § 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.

(3) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 und 2 wird keine Entschädigung geleistet.

§ 3c

§ 3c Evaluierungsbericht

Fassung: 19. Juni 2013 bis laufend

Evaluierungsbericht

§ 3c. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

§ 4

§ 4

Fassung: 1. April 1987 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 20. April 1985 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 8

§ 8

Fassung: 20. April 1985 bis laufend

§ 9

§ 9

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 20. April 1985 bis laufend

§ 11

§ 11

Fassung: 20. April 1985 bis laufend

§ 12

§ 12

Fassung: 15. August 1997 bis laufend

§ 12a

§ 12a

Fassung: 1. Juli 1989 bis laufend

§ 13

§ 13

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 14

§ 14

Fassung: 1. Juli 1989 bis laufend

§ 15

§ 15

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 16

§ 16

Fassung: 1. April 1987 bis laufend

§ 17

§ 17

Fassung: 1. Juli 1989 bis laufend

§ 18

§ 18

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 19

§ 19

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 20

§ 20

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 21

§ 21 Wasserwirtschaftsfonds

Fassung: 1. April 1987 bis laufend

Wasserwirtschaftsfonds

§ 21. (1) Zur Förderung der Errichtung und Erweiterung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen gemäß den §§ 12, 13 und 14 wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in der Folge Fonds genannt, geschaffen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(3) Beim Bundesministerium für Bauten und Technik wird eine Kommission (Wasserwirtschaftsfondskommission) zur Begutachtung der vom Bundesminister für Bauten und Technik auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien, der vom Fonds erstellten Investitions- und Bauprogramme und der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe sowie zur Beratung des Bundesministers für Bauten und Technik in Angelegenheiten des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung eingerichtet.

(4) Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern, die von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Bauten und Technik nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode mit der Maßgabe bestellt werden, daß auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei zumindest ein Mitglied entfällt und für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf jede im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, die Bestimmungen der Nationalratswahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, über die Berechnung der Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes Mitglied seiner Partei bei dessen Verhinderung vertritt. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik; die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Bundesministers für Bauten und Technik oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

(6) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann der Kommission zur Begutachtung vorbehaltene Angelegenheiten gegen nachträgliche Vorlage an die Kommission erledigen, wenn

(7) Beschlüsse der Kommission können nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission beschlossen wird. Jedoch ist in dringenden Fällen oder in Angelegenheiten geringerer Bedeutung die Beschlußfassung der Kommission in der Form zulässig, daß ein vom Fonds formulierter Beschlußantrag bei den Mitgliedern der Kommission zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird.

§ 21a

§ 21a

Fassung: 1. Juli 1989 bis laufend

§ 24

§ 24

Fassung: 20. April 1985 bis laufend

§ 25

§ 25

Fassung: 20. April 1985 bis laufend

§ 26

§ 26

Fassung: 22. Dezember 2003 bis laufend

§ 27

§ 27

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 28

§ 28

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 29

§ 29

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 30

§ 30

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 31

§ 31

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 32

§ 32

Fassung: 1. April 1987 bis laufend

§ 33

§ 33

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

§ 34

§ 34 Vollziehung

Fassung: 19. Juni 2013 bis laufend

Vollziehung

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

§ 35

§ 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 19. Juni 2013 bis laufend

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 35. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. i, 2 Z 17 und 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 6 Z 1 und Z 2 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Artikel II der WRG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 82/2003 tritt mit 22. Dezember 2003 in Kraft. Bis zur Erlassung einer Verordnung die den ökologischen Zustand näher determiniert, findet Anhang D zum WRG 1959 Anwendung.

(4) Die §§ 3a bis 3c samt Überschriften, § 34 samt Überschrift, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 5 und § 36 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 3a anhängige Förderungsfälle werden durch die betraute Abwicklungsstelle auf Basis des Vertrages gemäß § 3a weitergeführt.

§ 36

§ 36 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Fassung: 19. Juni 2013 bis laufend

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 36. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Art. 2

Art. 2

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

Art. 3

Art. 3

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend