Bundesgesetze

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 - WBFG)

WBFGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1986RIS-Stand 14. Februar 2022

RIS-Gesetzesnummer 10010472 · BGBl. Nr. 148/1985 · 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Original im RIS öffnen

Art. 3

Art. 3

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 3 WBFG?

  • KernaussageArt. 3 WBFG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Zu § 18, BGBl. Nr. 148/1985)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 2
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 WBFG in einfachen Worten?

Art. 3 WBFG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1986 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Februar 2022
Fassung seit
1. Januar 1986
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:40
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS liefert für diese Bestimmung keine lokal vergleichbare Vorfassung.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 98/2013 (NR: GP XXIV RV 2292 AB 2316 S. 203. BR: 8974 AB 8996 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 82/2003 (NR: GP XXII RV 121 AB 166 S. 27. BR: AB 6842 S. 700.)
  • BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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