§ 3a
§ 3a Betrauung einer Abwicklungsstelle
Fassung: 19. Juni 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3a WBFG?
- Kernaussage§ 3a WBFG behandelt "Betrauung einer Abwicklungsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Betrauung einer Abwicklungsstelle
§ 3a. (1) Mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,
(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:
(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat ein laufendes Monitoring (Volumina der laufenden Projekte, der Verpflichtungen, der getätigten Auszahlungen, Zahlungsplan für die Restzahlungen, Finanzvorschau etc.) vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(5) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(6) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(7) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3a WBFG in einfachen Worten?
§ 3a WBFG behandelt "Betrauung einer Abwicklungsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2013
- Fassung seit
- 19. Juni 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:30
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 98/2013 (NR: GP XXIV RV 2292 AB 2316 S. 203. BR: 8974 AB 8996 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 82/2003 (NR: GP XXII RV 121 AB 166 S. 27. BR: AB 6842 S. 700.)
- BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.