§ 9
§ 9 Zwingende Angaben in Kreditverträgen
Fassung: 11. Juni 2010 bis 19. November 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 VKrG?
- Kernaussage§ 9 VKrG behandelt "Zwingende Angaben in Kreditverträgen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sind Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zwingende Angaben in Kreditverträgen
§ 9. (1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sind Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen. Der Kreditgeber hat allen Vertragsparteien unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Ausfertigung des Kreditvertrags zur Verfügung zu stellen.
(2) Im Kreditvertrag ist klar und prägnant Folgendes anzugeben:
(3) Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss aus dem Kreditvertrag überdies klar und prägnant hervorgehen, welche Risiken mit einem solchen Kredit im Vergleich mit einem Ratenkredit verbunden sind und dass im Besonderen der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des auf Grund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben. Wird der Vertrag über den Tilgungsträger mit dem Kreditgeber selbst abgeschlossen oder von diesem vermittelt, so muss der Kreditvertrag außerdem die in § 6 Abs. 6 zweiter Satz genannten Informationen enthalten.
(4) Bei einem Fremdwährungskredit muss der Kreditvertrag auch die in § 6 Abs. 7 genannten Informationen über das mit der anderen Währung verbundene Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko sowie über die zusätzlich anfallenden Kosten enthalten.
(5) Bei den nachstehend angeführten Mängeln im Kreditvertrag gilt Folgendes:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 VKrG in einfachen Worten?
§ 9 VKrG behandelt "Zwingende Angaben in Kreditverträgen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2010 bis 19. November 2026.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2026
- Fassung seit
- 11. Juni 2010
- Fassung bis
- 19. November 2026
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 1/2021 (NR: GP XXVII RV 478 AB 517 S. 69. BR: AB 10522 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 93/2017 (NR: GP XXV RV 1662 AB 1726 S. 190. BR: AB 9844 S. 870.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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