§ 12
§ 12 Rücktrittsrecht
Fassung: 21. März 2016 bis 19. November 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 VKrG?
- Kernaussage§ 12 VKrG behandelt "Rücktrittsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rücktrittsrecht
§ 12. (1) Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß § 9 erst später, so beginnt die Frist mit diesem Tag.
(2) Die Frist des Abs. 1 ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt auf Papier oder einem anderen, dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist an den Kreditgeber abgesendet wird. Der Kreditgeber muss den Rücktritt jedenfalls gegen sich gelten lassen, sofern die Rücktrittserklärung den Informationen entspricht, die er selbst dem Verbraucher gemäß § 9 Abs. 2 Z 16 gegeben hat.
(3) Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, den ausbezahlten Betrag samt den seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat überdies Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann; sonstige Entschädigungen hat der Verbraucher nicht zu leisten.
(4) Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt auch für eine Vereinbarung über eine Restschuldversicherung oder eine sonstige Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Kreditgeber von einem Dritten erbracht wird.
(5) Wenn der Verbraucher nach Abs. 1 zum Rücktritt berechtigt ist, entfällt ein Recht zum Rücktritt vom Kreditvertrag gemäß § 8 FernFinG oder § 3 Abs. 1 bis 3 KSchG.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2015)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 VKrG in einfachen Worten?
§ 12 VKrG behandelt "Rücktrittsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Gilt in dieser Darstellung von 21. März 2016 bis 19. November 2026.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2026
- Fassung seit
- 21. März 2016
- Fassung bis
- 19. November 2026
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 1/2021 (NR: GP XXVII RV 478 AB 517 S. 69. BR: AB 10522 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 93/2017 (NR: GP XXV RV 1662 AB 1726 S. 190. BR: AB 9844 S. 870.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- OGH3
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Entscheidungen
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VKrG §12 Abs1 · VKrG §25 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 10Ob28/14m · 15. Juli 201410Ob28/14m · 15. Juli 2014 · ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129532VKrG §12