§ 3
§ 3 Unwirksame Vereinbarungen
Fassung: 11. Juni 2010 bis 19. November 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 VKrG?
- Kernaussage§ 3 VKrG behandelt "Unwirksame Vereinbarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unwirksame Vereinbarungen
§ 3. Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 VKrG in einfachen Worten?
§ 3 VKrG behandelt "Unwirksame Vereinbarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2010 bis 19. November 2026.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2026
- Fassung seit
- 11. Juni 2010
- Fassung bis
- 19. November 2026
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 1/2021 (NR: GP XXVII RV 478 AB 517 S. 69. BR: AB 10522 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 93/2017 (NR: GP XXV RV 1662 AB 1726 S. 190. BR: AB 9844 S. 870.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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