§ 5
§ 5 Werbung
Fassung: 11. Juni 2010 bis 19. November 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 VKrG?
- Kernaussage§ 5 VKrG behandelt "Werbung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Werbung
§ 5. (1) Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels folgende Standardinformationen enthalten:
(2) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls klar und prägnant an optisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 VKrG in einfachen Worten?
§ 5 VKrG behandelt "Werbung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2010 bis 19. November 2026.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2026
- Fassung seit
- 11. Juni 2010
- Fassung bis
- 19. November 2026
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 1/2021 (NR: GP XXVII RV 478 AB 517 S. 69. BR: AB 10522 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 93/2017 (NR: GP XXV RV 1662 AB 1726 S. 190. BR: AB 9844 S. 870.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
- OGH3
- OLG Wien2
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 4Ob24/19m; 9Ob57/20b · 25. November 20204Ob24/19m; 9Ob57/20b · 25. November 2020 · ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132626Beisatz: Hier: Ob Informationen im Kleindruck dies erfüllen, ist von der Gestaltung im Einzelfall abhängig; hier genügt Gestaltung nicht § 5 VKrG. (T1)Anm: Veröff: SZ 2020/107
VKrG §5OGH · RechtssatzOGH · 9Ob57/20b · 25. November 20209Ob57/20b · 25. November 2020 · ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133436Veröff: SZ 2020/107
VKrG §5OGH · RechtssatzOGH · 4Ob70/14v; 4Ob24/19m · 25. April 20194Ob70/14v; 4Ob24/19m · 25. April 2019 · ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129480Beisatz: "Auffallend" bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen. (T1)
VKrG §5OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 129R32/18a · 14. Mai 2018129R32/18a · 14. Mai 2018 · ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000930VKrG §5OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 129R32/18a · 14. Mai 2018129R32/18a · 14. Mai 2018 · ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000931VKrG §5