Anl. 3
Anl. 3 Europäische Verbraucherkreditinformationen bei Überziehungsmöglichkeiten nach dem Verbraucherkreditgesetz
Fassung: 21. März 2013 bis 19. November 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 3 VKrG?
- KernaussageAnl. 3 VKrG behandelt "Europäische Verbraucherkreditinformationen bei Überziehungsmöglichkeiten nach dem Verbraucherkreditgesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Europäische Verbraucherkreditinformationen bei Überziehungsmöglichkeiten nach dem Verbraucherkreditgesetz
1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
Kreditgeber
Anschrift
Telefon (*)
E-Mail (*)
Fax (*)
Internet-Adresse (*)
[Name]
[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
(falls zutreffend)
Kreditvermittler
Anschrift
Telefon (*)
E-Mail (*)
Fax (*)
Internet-Adresse (*)
[Name]
[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts
Kreditart
Gesamtkreditbetrag
Obergrenze oder Summe aller Beträge, die auf Grund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird
Laufzeit des Kreditvertrags
(falls zutreffend)
Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden.
3. Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen
Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten
[ %
effektiver Jahreszins
Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags des Kredits. Der effektive Jahreszins soll dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Angebote ermöglichen.
[ %. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen]
(falls zutreffend)
Kosten
(falls zutreffend)
Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können
[sämtliche vom Zeitpunkt einer Überschreitung an zu zahlende Kosten]
Kosten bei Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
Beendigung des Kreditvertrags
[Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags]
Datenbankabfrage
Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage informieren, wenn ein Kreditantrag auf Grund einer solchen Abfrage abgelehnt wird.
Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwiderläuft.
(falls zutreffend)
Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist
Diese Informationen gelten vom … bis ...
Falls zutreffend
5. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
a) zum Kreditgeber
(falls zutreffend)
Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben
Anschrift
Telefon (*)
E-Mail (*)
Fax (*)
Internet-Adresse (*)
[Name]
[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
(falls zutreffend)
Eintrag im Firmenbuch (Handelsregister)
[Firmenbuch (Handelsregister), in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Firmenbuchnummer (Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung)]
(falls zutreffend)
zuständige Aufsichtsbehörde
b) zum Kreditvertrag
Rücktrittsrecht
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen vom Kreditvertrag zurückzutreten.
(falls zutreffend)
Ausübung des Rücktrittsrechts
Ja/Nein
[praktische Hinweise zur Ausübung des Rücktrittsrechts, u.a. Anschrift, an die die Rücktrittserklärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]
(falls zutreffend)
Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt
(falls zutreffend)
Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit
[entsprechende Klausel hier wiedergeben]
(falls zutreffend)
Wahl der Sprache
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten.
c) zu den Rechtsmitteln
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren und Zugang zu ihnen
[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang]
(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 VKrG in einfachen Worten?
Anl. 3 VKrG behandelt "Europäische Verbraucherkreditinformationen bei Überziehungsmöglichkeiten nach dem Verbraucherkreditgesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. März 2013 bis 19. November 2026.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2026
- Fassung seit
- 21. März 2013
- Fassung bis
- 19. November 2026
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:07
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 1/2021 (NR: GP XXVII RV 478 AB 517 S. 69. BR: AB 10522 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 93/2017 (NR: GP XXV RV 1662 AB 1726 S. 190. BR: AB 9844 S. 870.)
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