§ 1
§ 1 Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht
Fassung: 11. Juni 2010 bis 19. November 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 VKrG?
- Kernaussage§ 1 VKrG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23....
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1. Abschnitt
Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht
Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge, ABl. Nr. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, insbesondere die vorvertraglichen Pflichten des Kreditgebers, seine Pflichten beim Vertragsabschluss, die Rechte des Verbrauchers zum Rücktritt vom Vertrag, zur Kündigung des Vertrags und zur vorzeitigen Rückzahlung sowie die Pflichten von Kreditvermittlern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VKrG in einfachen Worten?
§ 1 VKrG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2010 bis 19. November 2026.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2026
- Fassung seit
- 11. Juni 2010
- Fassung bis
- 19. November 2026
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 1/2021 (NR: GP XXVII RV 478 AB 517 S. 69. BR: AB 10522 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 93/2017 (NR: GP XXV RV 1662 AB 1726 S. 190. BR: AB 9844 S. 870.)
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