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OGH · 4Ob70/14v; 4Ob24/19m · 25. April 2019

Beisatz: "Auffallend" bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen. (T1)

Rechtssatz25. April 2019ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129480

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Entscheidung

OGH · 4Ob70/14v; 4Ob24/19m · 25. April 2019

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Normen

VKrG §5