Bundesgesetze

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG)

VerwEinzGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2011RIS-Stand 4. Oktober 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007056 · BGBl. I Nr. 111/2010 · 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Stichtag und Wertänderungen

Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 VerwEinzG?

  • Kernaussage§ 9 VerwEinzG behandelt "Stichtag und Wertänderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Dauer der Einziehungsfrist ist der Wert des Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Stichtag und Wertänderungen

§ 9. Für die Dauer der Einziehungsfrist ist der Wert des Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgeblich. Wenn der Wert des Verwahrnisses nach Ablauf der Frist von einem Jahr unter die Grenze des § 7 Abs. 1 fällt, kann es sofort eingezogen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 VerwEinzG in einfachen Worten?

§ 9 VerwEinzG behandelt "Stichtag und Wertänderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2011
Fassung seit
1. Mai 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 11:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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