§ 13
§ 13 Ausfolgung nach Einziehung
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 VerwEinzG?
- Kernaussage§ 13 VerwEinzG behandelt "Ausfolgung nach Einziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines eingezogenen Verwahrnisses hatte, kann begehren, dass ihm der eingezogene Geldbetrag,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausfolgung nach Einziehung
§ 13. (1) Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines eingezogenen Verwahrnisses hatte, kann begehren, dass ihm der eingezogene Geldbetrag, der Erlös des verwerteten Verwahrnisses oder der Verkehrswert eines nicht verwerteten Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einziehung in Geld ersetzt wird. Wenn das Verwahrnis noch vorhanden ist und dessen Ausfolgung möglich ist, kann der Anspruchswerber auch dessen Ausfolgung begehren. Der Anspruch verjährt in 30 Jahren ab Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses.
(2) Der Antrag ist an den Vorsteher (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts zu richten. Er hat hievon das Verwahrschaftsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Verwahrungskosten (§ 6 Abs. 2), die bis zur rechtskräftigen Einziehung entstanden sind, zu bestimmen. Nach Rechtskraft ist der Vorsteher (Präsident) von diesem Beschluss zu verständigen.
(3) Entspricht der Vorsteher (Präsident) dem Begehren nach Abs. 1 nicht binnen drei Monaten oder lehnt er es in dieser Frist ganz oder zum Teil ab, so kann der Anspruch durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 VerwEinzG in einfachen Worten?
§ 13 VerwEinzG behandelt "Ausfolgung nach Einziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2011
- Fassung seit
- 1. Mai 2011
- Fassung bis
- laufend
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- OGH3
- Bundesverwaltungsgericht2
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob41/97d; 1Ob355/99h; 8Ob68/22s; 15Os32/22b · 18. Juli 20221Ob41/97d; 1Ob355/99h; 8Ob68/22s; 15Os32/22b · 18. Juli 2022 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109257Veröff: SZ 70/260 Beisatz: Das sind die in § 11 Abs 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl 1951/264 idF BGBl 1991/479, genannten, aber auch sonstige Geschäfte. (T1); Veröff: SZ 73/32 Vgl; Beisatz: Hier:...
B-VG Art87 Abs2 · VerwEinzG §13OGH · RechtssatzOGH · 5Ob79/97x; 1Ob355/99h; 8Ob68/22s · 18. Juli 20225Ob79/97x; 1Ob355/99h; 8Ob68/22s · 18. Juli 2022 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106950Beisatz: Hier: Bestellung eines Richteramtsanwärters zum Vertreter des Antragstellers nach § 5 Abs 2 erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513. (T1); Veröff: SZ 73/32...
AußStrG §1 A · B-VG §87 Abs2 · GenRevG §1 · GenRevG §11 · GOG §42 · GOG §73 Abs2 · GOG idF BGBl 1994/507 §73 Abs2 · JN §1 B1a · VerwEinzG §13OGH · RechtssatzOGH · 1Ob355/99h; 8Ob68/22s · 18. Juli 20221Ob355/99h; 8Ob68/22s · 18. Juli 2022 · ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113326Veröff: SZ 73/32 Vgl; Beisatz: Hier: Zuständiges Entscheidungsorgan für einen Antrag auf nachträgliche Ausfolgung gemäß § 13 VerwEinzG ist der Gerichtsvorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts, der im Rahmen der monokratischen Justizverwaltung entscheidet. (T1)
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