Bundesgesetze

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG)

VerwEinzGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2011RIS-Stand 4. Oktober 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007056 · BGBl. I Nr. 111/2010 · 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Zuständigkeit

Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 VerwEinzG?

  • Kernaussage§ 10 VerwEinzG behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuständigkeit

§ 10. (1) Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).

(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.

(3) Die Verfügung über und die Verwertung eines rechtskräftig eingezogenen Verwahrnisses obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts als Angelegenheit der Justizverwaltung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 VerwEinzG in einfachen Worten?

§ 10 VerwEinzG behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2011
Fassung seit
1. Mai 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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